Druckgenehmigung

Formularvordruck: Druckgenehmigung, 1985
Druckgenehmigungs-Formular des Ministeriums für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik, 1985
Privatbestand Thomas Wiege

Druckgenehmigung

Zensur in der DDR

In der Deutschen Demokratischen Republik konnte offiziell kein Buch ohne Einwilligung des Staates erscheinen, was praktisch einer Vorzensur gleichkam. Die Medienkontrolle wurde allerdings nicht „Zensur“, sondern euphemistisch „Begutachtung“ und „Genehmigung“ genannt. Zuständig für das Druckgenehmigungsverfahren war die Hauptverwaltung (HV) Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur, die aus dem 1946 gebildeten Kulturellen Beirat für das Verlagswesen hervorgegangen war.

Ihr musste jedes Manuskript mit einem Verlagsgutachten sowie in der Regel einem Außengutachten eingereicht werden. Häufig kam es zu einem ausgedehnten Schriftwechsel zwischen HV, Verlag und Autor, um Änderungen im Text zu erwirken. Der Hauptverwaltung oblag die Entscheidung, ob das Buch in Druck gehen durfte. Über die Zuweisung von Papier, das wie vieles in der DDR Mangelware war, konnte darüber hinaus auf die Auflagenhöhe eines Titels Einfluss genommen werden. Die nahezu vollständig überlieferten Zensurakten füllen 130 laufende Regalmeter im Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde. Um die Forschung zu unterstützen, wurden Teile der Akten digitalisiert und können auf der Website des Bundesarchivs eingesehen werden.

Jenseits der staatlichen Zensur wurden von Friedens-, Umwelt- und Menschenrechtsgruppen illegal Informationsschriften herausgegeben. Ebenfalls an der Zensur vorbei entstanden seit den 1980er Jahren originalgrafische Zeitschriften in kleiner Auflage, die im Freundes- und Bekanntenkreis der beteiligten Künstler zirkulierten.